Verein Projekt 17
4623 Neuendorf
AGB Verein - Projekt 17
Version 09/2020
1. Allgemein
Der Verein Projekt 17 wird im Folgenden als „Veranstalterin“ bezeichnet. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Besucher, Standbetreiber und übrige Vertragspartner der Veranstalter.
Bei schlechter Witterung wird über einen allfälligen Abbruch entschieden. Es liegt im Ermessen des Veranstalters und basiert, wie z.B. im Falle der Bühne & Technik, auf den Vorschriften der Lieferanten. Besucher werden via Lautsprecher informiert. Den Anweisungen des Personals der Veranstalterin ist unbedingt Folge zu leisten.
Für Besucher gelten die für die jeweilige Kategorie auf der Webseite der Veranstalterin publizierten Zugangszeiten. Für Standbetreiber gelten die individuellen Vereinbarungen.
Zelten ist nicht erlaubt.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung die Einlasszeiten zu ändern. Für Verzögerungen beim Einlass übernimmt die Veranstalterin keine Haftung.
Das Mitbringen von Haustieren, Hausrat, Sperrgut, Glaswaren, Selfie- und GoPro-Sticks, Getränkedosen, Megaphonen oder sonstigen lärmbelästigenden Geräten, pyrotechnischen Gegenständen, Trockeneis, Gasflaschen und brennbaren Flüssigkeiten sowie Waffen, Beilen/Äxten oder grossen Messern wie Dolche ist verboten. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, den Weisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung erfolgt Verweis aus dem Gelände ohne Rückerstattung des Eintrittspreises. Für abgegebene Gegenstände wird nicht gehaftet.
Die Einfuhr von Getränken ist nicht erlaubt.
Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte oder dem Betreten des Geländes bei freiem Eintritt akzeptiert der/die Erwerber/In und Eintrittskarteninhaber/In die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter. Für übrige Vertragspartner der Veranstalterin bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen akzeptierten Vertragsbestandteil. Den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechende Vertragsbedingungen der Gegenpartei werden von der Veranstalterin nicht akzeptiert. Liegen keine separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor gelten diese als Rechtskräftig.
1.1. Verhaltensregeln
Grundsätzlich bittet der Veranstalter die Besucher zur entspannten Atmosphäre des Events aktiv beizutragen. Die Besucherautos sind entsprechend den Signalisationen zu parken. Geladene „Special Guests“ dürfen die Warteschlange unter Begleitung vom Personal passieren.
Die Konzerte werden im Allgemeinen pünktlich und nie vor der offiziellen Startzeit gestartet. Je nach Witterung, Parkieraufwand und/oder anderen äusseren Einflüssen kann es zu Verspätungen kommen, über welche die Besucher via Homepage oder Social Media informiert werden.
1.2 Alkoholkonsum
Der Alkoholkonsum ist Sache der Teilnehmer.
2. Programm
2.1 Musikprogramm
Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf Gestaltung und Inhalt der Darbietungen der Künstler/innen. Der Veranstalter übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung das Programm zu ändern.
2.2 Bild-, Ton, Audio- & Videoaufnahmen
Audio- und Videoaufnahmen der an der Veranstaltung auftretenden Bands sind nicht erlaubt. Fotografieren für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich gestattet. Das Mitbringen von professionellen digitalen und analogen Spiegelreflexkameras und Kameras mit Wechselobjektiven sowie Filmkameras ist jedoch untersagt.
Die kommerzielle Nutzung und Verwertung von Bild-, Ton,- Film-, und Videoaufnahmen von den am Festival auftretenden Künstler/innen, von Besucher/innen oder Festivalinfrastruktur ist grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
Bei Missachtung dieser Verbote behält sich der Veranstalter die Geltendmachung sämtlicher Rechtsansprüche unter sämtlichen Rechtstiteln ausdrücklich vor.
Den Besuchern ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen während der Veranstaltung Videoaufnahmen des Veranstaltungsgeländes und des Eintrittsbereiches gemacht werden.
2.3 Lärmemissionen
An der Veranstaltung kann aufgrund der Lautstärke Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. Der Veranstalter lehnt jegliche Haftung für allfällige Hör- oder Gesundheitsschäden ab.
3. Zugang zum Festivalgelände
3.1 Sicherheit
Der Ordnungsdienst der Veranstalter führt an sämtlichen offiziellen Eingängen und entlang dem Veranstaltungsareal, während der gesamten Dauer der Veranstaltung Sicherheits- und Einlasskontrollen durch. Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten. Der Ordnungsdienst führt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeibehörden stichprobenartig Taschenkontrollen und Leibesvisitationen durch.
Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund (gegen Rückerstattung des Nennwertes der Eintrittskarte) zu verwehren, bleibt vorbehalten. Die Nichteinhaltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann einen wichtigen Grund darstellen. Weitere rechtliche Schritte behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.
3.2 Eintritt
Die Eintrittskarte muss beim Eingang, gegen ein Kontrollarmband getauscht werden. Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, muss das Kontrollarmband vor Betreten des Veranstaltungsgeländes verschlossen um das Handgelenk tragen. Beschädigte und nicht um das Handgelenk getragene Kontrollarmbänder berechtigen nicht zur Inanspruchnahme der Leistungen der Veranstalter und sind ungültig. Das Kontrollarmband berechtigt zum Eintritt in das abgesperrte Veranstaltungsgelände, während der auf der Karte genannten Zeitdauer. Verlorene Eintrittskarten, Freikarten oder Kontrollarmbänder werden nicht ersetzt. Personen, welche sich ohne ordnungsgemäss befestigtes Armband auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, werden weggewiesen und verzeigt.
3.3 Rückerstattungsanspruch
In keinem Fall besteht ein Rückerstattungsanspruch auf den Kaufpreis von Eintrittskarten. Ausgenommen ist die Rückerstattung des Verkaufspreises bei einer Einlassverweigerung aus wichtigem Grund gemäss vorstehender Ziffer 3.1, sofern der Besucher keinen Anlass dazu gegeben hat.
3.4 Weiterverkauf von Eintrittskarten
Der Erwerb von Eintrittskarten und Freikarten zwecks Weiterverkaufs ist generell untersagt. Der Veranstalter führt entsprechende Kontrollen durch und kann für den Zweck des Weiterverkaufs erworbenen Tickets sperren und für ungültig erklären. Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
Zum Schutz vor überteuerten Tickets oder Fälschungen, empfehlen wir dringend, Tickets nur über die durch uns autorisierten, offiziellen Vorverkaufsstellen zu kaufen und nie auf Webseiten von sogenannten Ticket-Zweitanbietern wie Alltickets, Viagogo, Ricardo und anderen. Dazu findest Du auf der Webseite der Swiss Music Promoters Association (SMPA) weitere Informationen. Kaufe Eintrittskarten nur über die von der Veranstalter bekannt gemachten Kanäle!
4. Besondere Bestimmungen für Standbetreiber
Der Betrieb eines Standes ist nur aufgrund eines schriftlichen Vertrages mit den Veranstalter erlaubt. Bestandteil dieses Vertrages sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Standbetreiber muss die gesetzlichen Vorschriften über die Betreibung seines Standes kennen und einhalten. Es wird ausdrücklich auf die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelgesetzes, hingewiesen (afgvs.ch). Ein allfällig benötigter Ordnungsdienst muss bei der Veranstalterin bis zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich bestellt werden. Leistungen dieser Art werden zu den aktuellen Sätzen in Rechnung gestellt.
Jeder Stand benötigt einen Feuerlöscher. Dieser kann beim Veranstalter bis zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich bestellt werden. Die Stände werden regelmässig durch den Veranstalter und die Behörden kontrolliert. Der Veranstalter lässt beanstandete Stände sofort schliessen. Im Falle einer Schliessung hat der Standbetreiber keinerlei Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühren oder auf Schadenersatz und muss mit einer Verzeigung rechnen. Allfällige Verfahren, Verzeigen und/oder Bussen gehen vollumfänglich zu Lasten des Standbetreibers (Nickeltests etc.)
Die Stände dürfen unter keinen Umständen in Untermiete weitergegeben werden. Der Standbetreiber muss entweder mit der Vertragsperson identisch, oder von dieser rechtsgültig bevollmächtigt sein. Der Einsatz von Notstromgruppen (Diesel, Generatoren, usw.) ist untersagt.
Jegliche Arten von technischen Installationen ohne schriftliche Genehmigung der Veranstalter sind untersagt.
Es dürfen weder Stroh noch sonstige Abfälle verbrannt werden. Der Standbetreiber trennt den Abfall in PET und restliche Stoffe und stellt diesen entsprechend zur Abholung bereit. Sonderabfälle wie Glas, Öle und Fette müssen durch den Standbetreiber selbst fachgerecht entsorgt werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu kontrollieren und nach eigenem Ermessen Anweisungen zu erteilen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse belastet.
Der Verkauf von Ess- und Trinkwaren ohne schriftliche Genehmigung der Veranstalter ist untersagt. Nach schriftlicher Bestätigung durch den Verantwortlichen der Veranstalter gilt der Stand als abgenommen. Standbetreiber, welche das Gelände ohne Standreinigung verlassen, oder kein unterschriebenes Abnahmeprotokoll vorweisen können, verpflichten sich zu einer pauschalen Zahlung von mindestens Fr. 400.– Allfälliger Reinigungsmehraufwand wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Es ist untersagt, Papier, Geschirr, Tischsets, Servietten oder andere Werbeträger einzusetzen, die andere Firmenbezeichnungen als die der Sponsoren der Veranstalterin im entsprechenden Jahr tragen.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, eigene Stände (sowohl NonFood, als auch Verpflegungsstände) zu betreiben.
Der Standbetreiber ist für die Sicherheit seines Standes selbst verantwortlich. Für Schäden, die der Standbetreiber der Veranstalter oder Dritten zufügt, ist er vollumfänglich haftbar.
5. Verkehr
Die Zufahrt zum Gelände ist – mit Bewilligung – gestattet. 2 Stunden vor Türöffnung müssen alle Fahrzeuge das Gelände verlassen haben. Ausnahmen nur mit schriftlicher Bewilligung der Veranstalter. Am Sonntag, 28. Juni 2020, ist für alle Standbetreiber die Zufahrt auf das Veranstaltungsgelände ab 22.00 Uhr möglich. Fahrzeuge, welche sich nicht an die vom jeweiligen Verantwortlichen der Veranstalterin vorgegebenen Einfahrtszeiten halten, können nicht eingelassen werden oder haben mit langen Wartezeiten zu rechnen.
Die Ein- und Ausfahrt für NonFood-Standbetreiber ist ausschliesslich zwecks Auf- und Abladen der Waren erlaubt. Während der Veranstaltung haben NonFood-Standbetreiber keine Zufahrt zum Veranstaltungsgelände. Die Ein- und Ausfahrt für den Warennachschub von Verpflegungsstandbetreibern wird im Verpflegungsstandbetreibervertrag separat geregelt.
Nur Fahrzeuge mit an der Frontscheibe befestigter Fahrbewilligung haben Zutritt zum Veranstaltungsgelände. Fahrbewilligung, Eintritte und Einfahrtsplan sowie allfällige Standnummern und ein Geländeplan werden den Standbetreibern mit dem Vertrag zugeschickt oder persönlich übergeben.
Die Strasse muss ständig frei bleiben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeugbesitzers abgeschleppt. Parkieren sowohl auf dem Veranstaltungsgelände ist strengstens untersagt. Auf dem Gelände und auf Anfahrts- & Wegfahrstrassen abgestellte Fahrzeuge werden ohne Voranmeldung und auf Kosten des Halters abgeschleppt. Der Fahrzeughalter wird kostenpflichtig und hat alle Aufwendungen zu tragen, sobald der Abschleppwagen bestellt ist. Es ist ausschliesslich der gekennzeichnete Parkplatz zu benützen. Beim Parkieren ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes unbedingt Folge zu leisten. Der Parkplatz ist während dem ganzen Wochenende benutzbar.
Das Übernachten auf dem Parkplatz ist untersagt.
Das Parkieren von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr. Falsch parkierte Fahrzeuge werden auf Kosten des Besitzers abgeschleppt.
Es sind nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
5. Auf-/Abbau Infrastruktur
Der Aufbau der Infrastruktur muss bis spätestens 5 Stunden vor dem Start der Veranstaltung abgeschlossen sein. Die Mittagsruhezeit von 12.00 bis 13.00 Uhr und Nachtruhezeit von 22.00 bis 07.00 ist einzuhalten.
6. Haftung
Der Veranstalter sowie ihre Partner schliessen jegliche Haftung für eigenes und fremdes Handeln aus, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Der Veranstalter haftet insbesondere nicht für Körper-, Personen- und Vermögensschäden, die Veranstaltungsbesuchern oder Standbetreibern von Dritten zugefügt werden.
Der Veranstalter versichert ihr von Dritten miethalber zur Verfügung gestellte Gegenstände im adäquaten Rahmen. Bestehende Versicherungen sind vorleistungspflichtig, es besteht lediglich ein subsidiärer Versicherungsschutz durch den Veranstalter.
Der Veranstalter kann für verlorengegangene oder gestohlene Sachen nicht haftbar gemacht werden. Fundsachen werden beim Veranstalter deponiert und zwei Wochen nach der Veranstaltung dem Fundbüro der Gemeinde übergeben.
7. Aufenthalt auf dem Festivalgelände
Der Aufenthalt auf dem abgesperrten Veranstaltungsgelände ist frühestens ab Veranstaltungsstart erlaubt.
Campieren auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht möglich und gewährleistet, solange Platz vorhanden ist. Ein Anspruch auf einen Zeltplatz besteht nicht.
Wohnmobile und Wohnwagen haben keine Zufahrt zum Veranstaltungsgelände.
Den Anweisungen des Personals der Veranstalter ist unbedingt Folge zu leisten.
Das Übernachten auf dem Gelände generell untersagt.
8. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, ihre gesetzliche oder statutarische Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
9. Zahlungskonditionen
Der Veranstalter hält sich generell an ein Zahlungsziel von 90 Tagen. Vorauszahlungen werden wie vertraglich vereinbart geleistet.
10. Schlussbestimmungen Gerichtsstand
Änderungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden werden keine vorgenommen.
Der Veranstalter behält sich die jederzeitige Änderung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als integrierender Bestandteil aller der Verein – Projekt 17 betreffenden Verträge.
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch den Verein – Projekt 17 festgelegt.
11. Rechtliches
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